Stornierungsbedingung
Allgemeine Mietbedingungen
des Vermieters
Ferienhaus Albzeit Simon Kälbli Eisbachstr.101 72459 Albstadt“
1. Vertragsschluss
a) Der Mietvertrag für das Mietobjekt ist mit dem Zugang der Buchungsbestätigung
verbindlich geschlossen. Ersatzweise gilt der Mietvertrag auch geschlossen, wenn die
Anzahlung vom Mieter geleistet wurde.
b) Das Mietobjekt wird dem Mieter für die angegebene Vertragsdauer ausschließlich zur
Nutzung für Urlaubszwecke vermietet und darf nur wie vereinbart belegt werden.
2. Mietpreis und Nebenkosten
a) In dem vereinbarten Mietpreis sind alle pauschal berechneten Nebenkosten (z.B. für Strom, Heizung, Wasser) enthalten.
b) Geht die Anzahlung nicht rechtzeitig beim Vermieter ein, ist dieser berechtigt, ohne
Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Die Restzahlung ist spätestens nach Erhalt der Rechnung bzw. bei Bezug der Ferienwohnung zu leisten.
3. Mietdauer / Inventarliste
a) Am Anreisetag stellt der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter ab 15.00 Uhr in
vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung. (oder nach Absprache)
b) Der Mieter wird gebeten, unmittelbar nach seiner Ankunft die im Mietobjekt befindliche
Inventarliste zu überprüfen und etwaige Fehlbestände spätestens an dem der Ankunft
folgenden Tag dem Vermieter oder der von diesem benannten Kontaktperson mitzuteilen.
c) Am Abreisetag wird der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter bis spätestens 11.00 Uhr
geräumt in besenreinem Zustand übergeben. Dabei hat der Mieter noch folgende Arbeiten
selbst zu erledigen: Spülen des Geschirrs und Entleeren der Mülleimer.
4. Rücktritt durch den Mieter
a) Der Mieter kann vor Beginn der Mietzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der
Rücktrittserklärung beim Vermieter.
b) Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so hat er pauschalen Ersatz für die beim Vermieter bereits entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn in der nachfolgenden Höhe zu leisten:
Rücktritt bis 90 Tage vor Beginn der Mietzeit ohne Kostenerstattung.
Rücktritt weniger 90 Tage 100.- €.
Rücktritt weniger 30 Tage Einbehalt der geleisteten Anzahlung (30%)
Weniger 14 Tage und bei Nichterscheinen 80 % des Gesamtbetrages.
c) Der Mieter kann bei Rücktritt vom Vertrag einen Ersatzmieter benennen, der bereit ist, an
seiner Stelle in das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten.
Der Vermieter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser wirtschaftlich oder persönlich unzuverlässig erscheint. Tritt ein Dritter in den Mietvertrag ein, so haften er und der bisherige Mieter dem Vermieter als Gesamtschuldner für den Mietpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
e) Der Vermieter hat nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft
anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend
gemachten Stornogebühren anrechnen lassen.
5. Kündigungsrecht
a) Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nicht.
b) Beide Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis nach § 543 BGB bzw. unter den
Voraussetzungen des § 569 BGB fristlos und außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen.
c) Ein wichtiger Grund liegt für den Vermieter insbesondere vor, wenn der Mieter das
Mietobjekt vertragswidrig gebraucht (erhebliche Vertragsverletzung) oder die Hausordnung missachtet. Im Falle einer erheblichen Vertragsverletzung muss der Vermieter dem Mieter eine kurze Frist zur Abhilfe setzten oder abmahnen, es sei denn, diese ist nicht erfolgs-versprechend oder es liegen ausnahmsweise Gründe vor, die einen Verzicht rechtfertigen. In diesem Falle kann der Vermieter von dem Mieter Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen (vgl. Ziff. 5 b).
d) Der Vermieter hat ferner ein Rücktrittsrecht bzw. ein Recht zur außerordentlichen
Kündigung, wenn der Mieter die vereinbarten Zahlungen (Anzahlung, Restzahlung) nicht
fristgemäß leistet. In diesem Falle kann der Vermieter von dem Mieter Ersatz der bis zur
Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen (vgl. Ziff. 5b).
e) Ein wichtiger Grund liegt für den Mieter insbesondere vor, wenn der Vermieter dem Mieter
nicht den vertragsmäßigen Gebrauch des Mietobjekts gewährt.
f) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentlichen, fristlosen Kündigung.
6. Aufhebung des Vertrags wegen außergewöhnlicher Umstände
Der Mietvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden, wenn die Erfüllung des Vertrages
infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt wird. Beide Vertragsparteien werden von ihren vertraglichen
Verpflichtungen frei. Sie müssen jedoch der jeweils anderen Vertragspartei bereits erbrachte
Leistungen erstatten.
7. Pflichten des Mieters
a) Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist.
b) In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter soweit er nicht selbst zur
Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter oder der von diesem benannten
Kontaktstelle anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig.
c) Zur eigenen Sicherheit des Mieters und um allen Gästen saubere und geruchsfreie
Mietobjekte zur Verfügung stellen zu können besteht in den Ferienwohnungen ein striktes Rauchverbot. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Vermieter vor, eine Reinigungsgebühr sowie einen evtl. anfallenden Einnahmeausfall aufgrund der Nicht-Vermietbarkeit wegen notwendig werdender Lüftungszeit in Rechnung zu stellen.
d) In Spülsteine, Ausgussbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht hineingeworfen oder -gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung.
e) Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist
der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung
beizutragen oder evtl. entstehenden Schaden gering zu halten.
f) Der Mieter verpflichtet sich, die vereinbarte Belegung einzuhalten. Überschreitet der Mieter
die vereinbarte Belegungszahl und meldet weitere Personen nicht rechtzeitig bzw.
nachträglich unverzüglich an, ist der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung
berechtigt. Die maximale Belegungszahl darf in keinem Fall überschritten werden. Der Mieter
hat dem Vermieter in diesem Fall die bereits entstandenen Aufwendungen und den
entgangenen Gewinn (vgl. Ziff. 5 b) zu erstatten.
8. Haftung des Vermieters
a) Der Vermieter haftet für die Richtigkeit der Beschreibung des Mietobjektes und ist
verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und
während der gesamten Mietzeit zu erhalten. Der Vermieter haftet nicht für Mängel, die dem
Mieter bei Abschluss dieses Vertrages bekannt waren.
b) Liegen Mängel an der Mietsache vor, so muss der Mieter den Vermieter über diese Mängel unverzüglich unterrichten. Unterlässt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung) zu.
c) Die Haftung des Vermieters für Sachschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters bzw. seines
Erfüllungsgehilfen oder auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten
(sog. Kardinalpflichten) des Vermieters beruhen. Der Vermieter haftet nicht in Fällen höherer
Gewalt (z.B. Brand, Überschwemmung etc.).
9. Tierhaltung
Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nicht im Mietobjekt gehalten oder zeitweilig verwahrt werden.
10. Änderungen des Vertrages
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie alle rechtserheblichen
Erklärungen bedürfen der Schriftform.
11. Hausordnung
Die Mieter sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme aufgefordert. Insbesondere sind störende
Geräusche, namentlich lautes Türwerfen und solche Tätigkeiten, die die Mitbewohner durch
den entstehenden Lärm belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen, zu vermeiden.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
a) Es findet deutsches Recht Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht Albstadt
zuständig.
c) Für Klagen des Vermieters gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben
oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins
Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird ebenfalls das Amtsgericht Albstadt als
ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
Albstadt , im August 2015